Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Arbeitssicherheit

Arbeitsschutzgesetz

Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind Träger und Einrichtung zugleich. Als Selbstständige können sie sich freiwillig als Arbeitgeber in der Berufsgenossenschaft zu einem übersichtlichen Preis versichern. Als stationäre Einrichtung mit angestellten (Vertretungs)Kräften müssen sie sich bei der Berufsgenossenschaft (BGW) anmelden. Dies gilt für Träger / Trägerverbünde ebenso.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie stellt eine Haftpflichtversicherung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dar – gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Beschäftigten. Deshalb zahlen für die gesetzliche Unfallversicherung allein die Unternehmen Beiträge.

Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer. Ehrenamtlich beziehungsweise unentgeltlich Tätige sind ebenfalls versichert. Selbstständig Tätige in der Bereitschaftspflege gehören grundsätzlich zu den bei der BGW Pflichtversicherten.

Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII gelten als Betrieb und die Verantwortung und Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind im Arbeitsschutzgesetz verankert und in der DGUV Vorschrift 1 zur Unfallverhütung näher geregelt.

Mit einer Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen und Belastungen im Betrieb zu ermitteln. Dies geschieht in 7 Schritten nach einem strukturierten Verfahren. Informieren Sie sich bei der BGW-online.

Für die Arbeitssicherheit brauchen Betriebe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es ist aber auch möglich im Rahmen einer sogenannten „alternativen bedarforienierten Betreuung“, dass der Unternehmer / die Erziehungsstelle sich selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterbildet und sich um die Arbeitssicherheit kümmert.

Bitte informieren Sie sich bei der BGW.