Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Mehr Schutz vor Kindeswohl Gefährdung

Noch mehr Kinderschutz !?!

Was wir noch mehr für das „Kindeswohl“ und den Schutz des Kindes tun können – Zum „Wächteramt“ und zum Rechtsanspruch des Kindes

Zusammenfassung und Kommentar einer Veröffentlichung von Arnim Westermann (aus 1.Jahrbuch des Pflegekinderwesens Hrsg Stiftung zum Wohl des Pflegekindes, Schulz Kirchner Verlag 1998

Diese Überlegungen stammen von vor 2000, sind also schon eine Weile her. Inzwischen ist mit der Verabschiedung des KJSG (Kinder Schutz Gesetz) im Juni 2021 und dem KICK   -Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe –  und seinen Ausführungen zum § 8a SGB VIII einiges passiert. Deshalb habe ich diesen Artikel um einige Anmerkungen ergänzt.

Und dennoch finde ich es immer noch spannend, die jetzige Realität und  Stand des Kinderschutzes mit den damaligen Überlegungen zu vergleichen: 

Der Ausgangspunkt der Überlegungen zu einem neuen Kinderschutzgesetz  liegt in der über 20 jährigen Erfahrung Westermanns als Berater, Gutachter und Therapeut im Rahmen der psychologischen Praxis mit vernachlässigten, mißbrauchten, mißhandelten und traumatisierten Pflegekindern. Er sieht die Kinder aus ihrer Opferperspektive heraus und aus dem Miterleben von dem vielfältigem Leid dieser Kinder.

Eine dieser Erfahrungen besagt, daß die Jugendhilfe oft mehr um die Eltern als um die betroffenen Kinder besorgt ist ( oder aufgrund der Rechtslage sein muß, pers. Anmerkung Husen ) und daß oft viel zu spät aus der Sicht des Kindeswohls eingegriffen wird und der Staat daher sein Wächteramt nicht ausreichend wahrnimmt.

Für die meisten Kinder trifft zwar zu, daß die jeweiligen Eltern sie vor Gefahren bewahren und sich um die kindlichen Bedürfnisse kümmern, aber andererseits sind „viele Gesetze, wie z.B. die Strafgesetze…nicht für die Mehrheit, sondern für eine Minderheit gemacht. Mit dieser Minderheit hat es die Kinder- und Jugendhilfe zu tun. Und um diese Minderheit sollten wir nicht nur besorgt sein, sondern Verantwortung übernehmen, wenn wir nicht wollen, daß die gescheiterte Sozialisation sich immer wieder und weiter von Generation zu Generation fortsetzt und schließlich im Elend auf der Straße, im Gefängnis oder der Psychiatrie endet.“ (S 232, 1. Jahrbuch..)

Daher geht Westermann in seinem Entwurf von 2 Grundsätzen aus: 1.) Der Unterscheidung zwischen Gefährdung und Verletzung des Kindeswohls und   2.) der Annahme, daß die Sozialisation in einer Pflegefamilie auch eine Maßnahme des Kinderschutzes ist.

„Die Unterscheidung zwischen Gefährdung und Verletzung sollte dem staatlichen Wächter, damit er nicht gegenüber dem Elend von Kindern völlig blind wird, die Augen dafür öffnen, daß bei einer ganzen Reihe offenkundiger Gefährdungen abgewartet wird, bis aus einer Gefährdung eine offenkundige Verletzung geworden ist. Und in vielen Fällen sehen wir, daß eine Verletzung des Kindeswohls verleugnet und als Gefährdung aufgefaßt wird, die man durch Hilfen für die Eltern abwenden will.

Wenn nach dem SGB VIII die dauerhafte Sozialisation eines Kindes in einer Pflegefamilie als Hilfe für die Eltern definiert ist, verleugnet man, wie einschneidend diese Maßnahme in einem menschlichen Lebenslauf ist. Es ist eine Maßnahme, die das Leben der Eltern und das Leben des Kindes völlig neu organisiert.“ (ebd. 233) Dies trifft im besonderen auf Pflegefamilien zu, die die Funktion einer „Ersatzfamilie“ einnehmen .Aber auch für „Familien auf Zeit“ , wie z.B. für Erziehungsstellen, gilt ähnliches. Die aufnehmende Familie wie das Pflegekind brauchen beispielsweise recht schnell eine klare Perspektive über den Aufenthalt und der dazu passenden Beziehungs- und Bindungsform. Außerdem setzt eine familiäre Pädagogik eine gewisse Langfristigkeit voraus.

Zu rechtfertigen sind solche tiefgreifenden Veränderungen nur in Ausübung des „Wächteramtes“ des Staates und der Verantwortung gegenüber der nächsten Generation. „Um dieses Wächteramt wahrzunehmen, braucht er als Werkzeug ein Kinderschutzgesetz, sonst wird oder bleibt er ein blinder Wächter“ (ebd. 233)

Westermann stellt sich damit radikal auf die Seite des Kindes und seiner Bedürfnisse und setzt dem „Elternrecht“ deutliche Grenzen. Das SGB VIII, das dem Anspruch nach ein Eltern / Familienhilfegesetz ist und nicht ein Gesetz zum Wohl des einzelnen Kindes ( vgl. auch Wiesner, Zwischen familienorientierter Hilfe und Kinderschutz 1996) bedarf eines Anspruches des einzelnen Kindes auf Hilfe und Schutz als Ergänzung und deshalb soll ihm ein Kinderschutzgesetz zur Seite gestellt werden.

Westermann versucht Kriterien zu formulieren, die eine Verletzung des Kindeswohls deutlich machen und nimmt in diesem Fall eindeutig Partei für das Kind , z.B. durch eine Beschränkung der Erziehungskompetenzen  und des Sorgerechtes der leiblichen Eltern als konsquente Folge der Verletzung dieses Wohls. Er fordert Schutzmöglichkeiten dieser Kinder vor ihren Eltern, bis hin zum Verbot von Elternbesuchen bei Unterbringung in Pflegefamilien, wenn diese nur auf dem Interesse der Eltern beruhen und nicht zum Wohl des Kindes sind . Er formuliert in seinem Gesetzesentwurf auch einen Anspruch auf psychotherapeutische Hilfen für das Kind zur Bewältigung der Traumata im Rahmen der Jugendhilfe!

In diesem Zusammenhang geht Westermann auch auf die Situation der Pflegefamilien ein und will eine rechtliche Stärkung ihrer Erziehungskompetenz, einen Schutz der entstandenen Bindungen und eine pädagogische Qualifizierung, sowie therapeutische Unterstützung und Begleitung der Pflegefamilien erreichen. 

Ich kann nicht einschätzen, ob die Formulierung eines Kinderschutzgesetzes im pragmatischen Alltag dem Kind und dem Jugendamt als „staatlichen Wächter“ eine große Hilfe bedeuten würde, da die persönliche und oft auch je nach „Partei“ unterschiedliche  Bewertung und Einschätzung, wann eine „Verletzung des Kindeswohls“ vorliegt, nicht entfällt und damit das Kind nicht automatisch besser geschützt wird. Weiter bleibt zu bedenken, dass ein Eingriffsrecht des Staates in einer Demokratie besonders sorgfältig bedacht und legitimiert sein muss und einen Nachweis an „Fakten“ erfordert. Im Zweifelsfall wird immer noch ein Gericht entscheiden müssen.

Aus meinem persönlichen Erleben heraus muss ich dennoch feststellen, dass dort, wo ein Jugendamt sich als reiner „Dienstleister“ versteht und wo zu sehr das moderne Schlagwort „Kundenorientierung“ strapaziert wird und die Sichtweise der Familie als „Kunde“ und Hilfe in „Anspruch“ Nehmer zu einseitig sich dem Kundenbild der „freien“ Wirtschaft anpasst –  zusammen mit dem starken „Elternrecht“  – die Kinder faktisch in vielen Situationen nicht ausreichend geschützt  werden und dadurch ihnen nicht immer die optimale Hilfe gegeben werden kann.

Auch der inzwischen gefährliche Fachkräftemangel und die mit einher gehende Überlastung der ASD s und mangelnde freie Plätze in fast allen Jugendhilfe Angeboten führen in der Praxis dazu, dass die Qualität und Standards der Arbeit sich absenken und dass von einer Optimierung des Kindeswohls kaum mehr die Rede sein kann.

Daher finde ich den Entwurf Westermanns inhaltlich richtig und in der Sache bedenkenswert. Bevor eine so „große Lösung“ greifen könnte, besteht jedoch auch eine Chance darin, durch eine weitere Reflektion des „pädagogischen Zeitgeistes“ , und die Einordnung des  jetzt immerhin nicht mehr so neuen SGB VIII in historische Zusammenhänge, eine veränderte Grundhaltung zu entwickeln, die im bestehenden Rahmen dem Schutz und Wohl des individuellen Kindes mehr Aufmerksamkeit schenkt. Gerade unter dem Blickwinkel der aktuellen Bemühungen Qualitätssicherungsverfahren zu entwickeln und in den unterschiedlichen Jugendhilfemaßnahmen festzuschreiben, gibt es ebenfalls die Möglichkeit , sorgsamer mit dem individuellen Schutz des Kindes umzugehen und zu versuchen, Verletzungen des Kindeswohls und konkrete Konseqenzen konkreter zu operationalisieren. Qualitätssicherung heißt also nicht nur eine Debatte über Kosten und Effektivität in dieser Hinsicht, sondern auch pädagogische Zielbestimmung und Effektivität. Hier ist es sicherlich gut, dass mit der Verabschiedung des KJSG die Pflicht von Kinderschutz Konzepten für Betriebserlaubnis pflichtige Einrichtungen gesetzlich festgeschrieben wurde. Doch im ebenso wichtigen Punkt der Bekämpfung des Fachkräftemangels bei freien Trägern wie in den Jugendämter tut sich nach wie vor wenig. Fachkräftemangel ist ein Sytem immanenter Widerspruch zum Kinderschutz! Und Schutzkonzepte, die nur Hochglanzpapier sind, helfen Kindern nicht!

Mit der Reform des Kindschaftsrechtes wurde die Möglichkeit der Beantragung eines unabhängigen Verfahrenspflegers nach § 50 FGG eingeführt, dem das Gericht entsprechen kann oder aber bei grundlegenden Entscheidungen nur mit Begründung ablehnen kann. Mit dem §8 SGB VIII ist ebenfalls das Anhörungsrecht des Kindes verankert worden und für Jugendliche ab 14 Jahren ebenfalls ein Beschwerderecht ( § 59 FGG). Die Erfahrungen hiermit sind jedoch noch insgesamt gering und es scheinen sich 2 idealtypische Grundhaltungen bei Verfahrenspflegern herauszubilden: a) der Verfahrenspfleger als „Mediator“, d.h. auf Kompromiss und einvernehmlicher Konfliktlösung arbeitender Pfleger und b) der Verfahrenspfleger der engagiert und parteiisch sich ausschließlich um das Wohl des Kindes bemüht. Die Zukunft wird zeigen, ob damit die Rechte und das Wohl des Kindes ausreichend geschützt werden kann.

Das KICK und das neue Bundeskinderschutzgesetz ist sicher nicht der große Wurf, wie Westermann ihn grundsätzlich fordert und das Kind ist nach wie vor keine eigene antragsberechtigte Rechtspersönlichkeit. Aber schon das KICK verstärkte nach all den öffentlichkeitsträchtigen „Kevin“ Fällen den Blick für den Schutz des Kindes vor Kindeswohlgefährdung und forderte ein stärkeres Wahrnehmen des Wächteramtes und auch die Wahrnehmung der Verantwortung aller Institutionen, wie Bürger, den Schutz des Kindes vor Kindeswohlgefährdung ernst zu nehmen. Nicht zuletzt hat sich eine deutliche Steigerung von Inobhutnahmen daraus entwickelt und die Notwendigleit einer Vernetzung zwischen den verschiedenen, mit Kindern befaßssen Institutionen wurde erkannt. Das neue KJSG hat hier sicher zu einer weiteren positiven Fortentwicklung und Stärkung von Kinder- und Partizipations- Rechten geführt und wir sind auf dem Wege zu einem inklusiven Rechtsverständnis.

Allerdings hängt alles an einer gelungenen Umsetzung von Rechten in die Praxis!

Ich freue mich über Widerspruch oder Beiträge dazu.   (Stand 2.2012 und ergänzt 03.2023)