Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Scheinselbstständigkeit

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat im Dezember 2015 ein Gutachten zur – Schein-/Selbständigkeit von Fachkräften in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben.

Dieses oben genannte Gutachten ist aber auch hilfreich für die Erziehungsstellenarbeit, insbesondere wenn eine Zusammenarbeit mit einem Träger auf Honorarbasis erfolgt. 

Es empfiehlt sich, ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren vor Beginn der Tätigkeit durchzuführen und sich damit die Selbständigkeit der Tätigkeit feststellen zu lassen.


1. Die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung erfolgt im Einzelfall, wobei neben der vertraglichen Grundlage alle Umstände der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit gewürdigt und abgewogen werden müssen. 


2. Die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 7a SGB IV oder eines Gerichts, dass eine (abhängige) Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar.