Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Was ist eine Erziehungsstelle


Der Begriff Erziehungsstelle ist bundesweit nicht einheitlich geregelt und die Abgrenzung zu anderen Begriffen wie Vollzeitpflegefamilie, Lebensgemeinschaft, Sozialpädagogische Pflegefamilie, Profifamilie, ist unscharf und uneinheitlich.

Im Bundesland Niedersachsen, in dem wir beheimatet sind, sind Erziehungsstellen eine Ausgestaltung der Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII, d.h. eine Form der stationären Unterbringung. Maximal 2 junge Menschen werden in einer Familie untergebrachrt, von der min. eine Person, die die Erziehungsstelle betreibt, eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft ist. Auch pädagogisch qualifizierte Einzelpersonen können eine Erziehungsstelle sein.

Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII bedürfen einer Betriebserlaubnis vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (ehemals Landesjugendamt), während Vollzeitpflegefamilien nach § 33 SGB VIII von den örtlichen Jugendämtern aquiriert und geprüft werden.



Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII bedürfen einer Betriebserlaubnis vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (ehemals Landesjugendamt), während Vollzeitpflegefamilien nach § 33 SGB VIII von den örtlichen Jugendämtern aquiriert und geprüft werden.

In diesem Kapitel gehen wir insbesondere für Gründer und Berufsstarter in dieser Arbeitsform auf die verschiedenen organisatorischen Anbindungen und Arbeitsverhältnisse ein.

Wie lebt sich eine Erziehungsstelle

hier ein kurzes Erklärvideo eines anderen Trägers

Erziehungsstellen -rechtliche Grundlagen und ihre Anwendungsschwierigkeiten

Wenn Sie sich für die bundesweit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen von Erziehungsstellen und die Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis interessieren, dann klicken Sie bitte auf die Überschrift oben und Sie können einen .pdf Artikel lesen.

Das Handbuch Pflegekinderhilfe des DJI von 2011 beschäftigt sich u.a. differenziert mit dieser Frage (als pdf Datei oben ein Auszug daraus).

Zusammenfassend:

Erziehungsstellen bieten bundesweit in vielfältigen Ausgestaltungsformen Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten, die individuellen Bedürfnissen und Hilfebedarfen junger Menschen gerecht werden soll. Durch die traditionelle Versäulung der Hilfeformen im SGB VIII (§33 Pflegekinderwesen, § 34 Heimerziehung) entstehen Abgrenzungsschwierigkeiten. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche beabsichtigte Ausgestaltung der Hilfe.

Die Lebenswirklichkeit in einer Erziehungsstelle und ihr Selbstverständis von der Arbeit wird sich jedoch nicht in diese starre „Versäulung“ pressen lassen. Denn die Entstehungsgeschichte von Erziehungsstellen, nämlich professionelle, fachlich qualifizierte Arbeit mit  familiären Leben und Beziehungsangeboten zu verbinden und ihre Leitlinien von „Normalisierung“ , „Deinstitutionalisierung“ und „individuellen, bedarfsgerechten Hilfen“, sind ein Widerspruch per se zu traditionellen und dem Rechtssystem geschuldeten „Versäulungen.