Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Arbeitszeitgesetz

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Erziehungsstellen?

Für selbständige Erziehungsstellenbetreiber, die ja mit ihren aufgenommenen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt das Arbeitszeitgesetz nicht und die Gewerbeaufsichtsämter, die die Einhaltung kontrollieren sind zunächst einmal nicht zuständig.

Für angestellte Erziehungsstellen, die ja  Arbeitnehmer sind, gilt das Arbeitszeitgesetz zwar auch nicht, was die Arbeitszeitregelungen angeht, jedoch besteht die Pflicht den Urlaubsanspruch einzulösen, was jedoch aufgrund der u.g. Vertretungsproblematik schwierig werden kann, zumindest, wenn man ähnlich einer „normalen“ Familie gemeinsam Urlaub machen will  und nicht plötzlich mit eigenen Kindern in Urlaub fährt, die aufgenommenen aber über eine Vertretungskraft betreut oder bei großen Trägern diese Kinder in einer Wohngruppe temporär unterbringt. Diese Lösung macht  für mich Erziehungsstellenkinder zu Kindern 2.Wahl.

Nach den letzten Urteilen des EU Gerichtshofes gilt aber für angestellte Vertretungskräfte, auch wenn sie z.Bsp. bei Urlaubszeiten oder Wochenenden „einwohnen“, dennoch das Arbeitszeitgesetz. Das heißt, das eine längere Vertretungszeit nur noch mit Schichtdienst und Einsatz mehrerer Fachkräfte zu leisten wäre!

Dagegen sind Vertretungskräfte, die als selbständige auf Honorarbasis arebeiten wieder vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen! (Vorsicht Scheinselbständigkeit).