Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Gründung

Gründung einer Erziehungsstelle

Die Betriebserlaubnis

Erziehungsstellen, Lebensgemeinschaften oder familienanaloge Wohngruppen nach § 34 SGB VIII benötigen eine Betriebserlaubnis, wie sie ganz allgemein alle stationären Jugendhilfeangebote brauchen.

Eine Betriebserlaubnis kann entweder vom zukünftigen Erziehungsstellen Betreiber selbst beantragt werden, dann ist er gleichzeitig Einrichtung und selbständiger Träger der Einrichtung oder der Gründer sucht sich einen Träger, dem er sich angestellt oder als Honorarkraft anschließt. Dann kümmert sich der Träger um die Betriebserlaubnis und fordert vom Gründer entsprechende Nachweise ein.

In Niedersachsen  wird die Betriebserlaubnis beim Landesamt für Soziales, Familie und Jugend beantragt. Das Amt stellt richtungsweisende „Hinweise“, ein Merkblatt für die Voraussetzungen einer Betriebserlaubnis Erteilung und ein Orientierungspapier speziell für Erziehungsstellen zur Verfügung. 

Achtung! Seit der Reform des SGB VIII im Juni 2021 mit Einführung des KJSG (Kinder und Jugend Schutz Gesetz) haben sich für kleine familienanaloge Einrichtungen / Erziehungsstellen / Soz.päd. Lebensgemeinschaften durch den neu gefassten §45 SGB VIII , der definiert, was eine Einrichtung ist, die Möglichkeit, als eigener Träger eine Einrichtung zu eröffnen, verkompliziert. In Niedersachsen ist es über ein Landes Ausführungs- Gesetz gelungen, weiterhin als Erziehungsstelle eine Betriebserlaubnis zu erhalten.

In anderen Bundesländern ist das jedoch (noch) nicht so und dort kann nur ein Träger Erziehungsstellen an sich binden. Hier muss man sich vor Ort über die jeweils geltenden „Spielregeln“ erkundigen!

In anderen Bundesländern werden Erziehungsstellen auch nach § 33 SGB VIII als Pflegefamilie geführt. Zur Abgrenzungsproblematik verweise ich auf die im Link unten von der Diakonie Rheinland / Westfalen erstellte aktuelle Broschüre dazu.

Bitte klicken Sie auf die unten folgenden Links, um diese Dokumente als .pdf zu laden:



Die Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Neben der Erteilung einer Betriebserlaubnis über das Landesamt für Soziales…. ist es nötig, die erstellte Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsbeschreibung auch mit dem örtlich zuständigen Jugendamt zu verhandeln. Am Ende steht dann die von der Kommune und vom Erziehungsstellen Betreiber unterschriebene Leistungs- Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung. Damit ist auch der Entgeltsatz für einen Platz in der Erziehungsstelle verhandelt.

Die „Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung“ umfasst das sogenannte „Konzept“ der Einrichtung / Erziehungsstelle plus der Beschreibung /Angabe der genauen Leistungen (Grundleistungen / Zusatzleistungen / Schlüsselangaben). Erst die genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen im Rahmen eines Einrichtungskonzeptes ermöglicht die Vereinbarung mit einem entsprechenden, plausiblen Entgelt.

Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens prüft das Landesamt für Soziales…. das die zukünftige Einrichtung Mindeststandards einhält, so dass keine Kindeswohlgefährdung eintritt, die eigenen konzeptionellen Vorstellungen dürfen /sollten über diese Mindeststandards hinausreichen.

Das örtliche Jugendamt hat die Leistungsbeschreibung auf Plausibilität zu prüfen. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung hat unabhänging von Bedarfsplanungen des Jugendamtes zu erfolgen.